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    Satzung

    des Imkervereins Erlangen und Umgebung e.V. 1888,
    gegründet am 16. Mai 1888 (abgekürzt IVE 1888 ).

    Neufassung der Satzung
    Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 26. April 2018
    Eingetragen am 20. 06. 2018 unter VR 20225

    § 1

    Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

    Der Verein führt den Namen "Imkerverein Erlangen und Umgebung e.V. 1888".
    Er hat seinen Sitz in Erlangen und ist beim Amtsgericht Erlangen in das Vereinsregister unter der Nummer VR 225 eingetragen.
    Das Geschäftsjahr ist vom 1.Oktober bis zum 30.September des darauf folgenden Jahres.
     

    § 2
    Ziele und Aufgaben des Vereins

    Der Imkerverein Erlangen und Umgebung e.V. 1888 erstrebt den Zusammenschluss aller Imkerinnen und Imker innerhalb und außerhalb der Stadt Erlangen.
    Ziel des Vereins ist nicht die Errichtung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Seine Zielsetzung dient der Förderung und Verbreitung der Bienenhaltung zum Schutz der Natur und der Landschaftspflege, besonders um die Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen zu sichern.
    Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
    a. fachkundige Beratung und Unterstützung der Imker und Imkerinnen über zeitgemäße Bienenhaltung und praktische Bienenpflege und durch Vorträge.
    b. Förderung und Unterstützung von Reinzuchtbestrebungen, Lieferung von Zuchtstoff, von unbegatteten und begatteten Königinnen und Ablegern.
    c. Verhütung und Bekämpfung von Bienenkrankheiten durch einen Bienen- sachverständigen.
    d. Verbesserung der Bienenweide.
    e. Hilfe bei Rechtsstreitigkeiten, soweit imkerliche Belange betroffen sind.
    f. Zusammenarbeit mit Imkerverbänden auf der Basis der Selbstständigkeit.
    g. Vermittlung von Patenschaften für Jungimker und deren Unterstützung.
     

    § 3
    Steuerbegünstigung

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbst- los tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Angefallene Kosten für satzungsgemäße Tätigkeit werden in tatsächlicher Höhe oder mit steuerlichen Pauschalen erstattet.
     

    § 4
    Verbandszugehörigkeit

    Der Verein strebt die Mitgliedschaft in allen bayerischen Spitzenverbänden an, um seinen Mitgliedern die freie Wahl des Verbandes zu ermöglichen. Der Verein ist zur Zeit Mitglied des "Landesverband Bayerischer Imker" (LVBI) und der Bayerischen Imkervereinigung (BIV). Die Mitglieder können ihre Verbandszugehörigkeit selbst wählen.
    Der Verein vertritt seine Mitglieder in diesen Verbänden und übernimmt für diese den Einzug von Forderungen wie Beiträge, Versicherungsprämien und Entgelten für Verbandszeitschriften.
     

    § 5
    Mitgliedschaft

    Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Auch Jugendliche können mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
    Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Der Beitritt wird rechtskräftig, wenn innerhalb eines Monats kein Widerspruch seitens des Vorstandes erfolgt. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Tod oder die schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, insbesondere wenn es seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt und trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung diese nicht erfüllt. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes, gleichzeitig erlischt jeglicher Versicherungsschutz.
    Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Dazu ist eine schriftliche Erklärung innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand erforderlich. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
    Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich um den Verband oder die Sache der Bienenzucht besonders verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung verliehen werden, ehemalige Vorstandsmitglieder zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Dabei sind die Satzungen der übergeordneten Verbände zu beachten.
     

    § 6
    Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Ihre Interessen sind jederzeit wahrzunehmen. Vom Verein beschaffte Einrichtungen sind zur Verfügung zu stellen und vom Nutzer pfleglich zu behandeln.
    Die Mitglieder erteilen dem Verein eine Einzugsermächtigung damit dieser die festgesetzten Beiträge und sonstigen Zahlungsverpflichtungen, wie zum Beispiel für Versicherungen und Verbandszeitschriften, termingerecht einziehen kann.
    Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
    Die Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung des vorausgehenden Geschäftsjahres beschlossen. Dazu kommen beim Einzug die jeweils aktuellen Beiträge für einen übergeordneten Verband, Versicherungsbeiträge und Entgelte für Verbandszeitschriften sowie die Kosten der Tierarzneimittel.
     

    § 7
    Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:
    a)      Die Mitgliederversammlung,
    b)      Die Vorstandschaft,
    c)      Die erweiterte Vorstandschaft,
    d)      Der Ältestenrat.
     

    § 8
    Die Mitgliederversammlung

    1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom/von der 1. Vorsitzenden geleitet.
    2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereines auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
    Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a)   Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes,
    b)   Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen,
    c)   Entlastung der Vorstandschaft,
    d)   Behandlung eingereichter Anträge
    e)   Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
    f)   Endgültige Entscheidung über die Ausschließung von Mitgliedern ,
    g)   Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereines,
    h)   Wahl der Vorstandschaft und der beiden Kassenprüfer/innen
    i)   Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
    j)   Festsetzung der Aufwandsentschädigungen der Vorstandsmitglieder,
    k)   Einsetzung von Vereinsmitgliedern für Aufgaben zur Unterstützung der Vorstandschaft im Sinne des §2 der Satzung, für die Betreuung von Vereinseigentum sowie organisatorischen Aufgaben,
    3. Zur Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden bzw. Vertreter unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Eine schriftliche Einladung wird durch eine E-Mail ersetzt, sofern dem nicht widersprochen wird.
    4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angaben von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
    5. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.
     

    § 9
    Die Vorstandschaft

    1. Die Vorstandschaft besteht aus
    dem/der 1. Vorsitzenden,
    dem/der 2. Vorsitzenden,
    dem/der Kassier/in und
    dem/der Schriftführer/in.
    Sie wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt.
    2. Der Verein wird nach § 26 BGB nach außen durch den/die 1. Vorsitzende/n und den/ die 2. Vorsitzende/n vertreten; beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Sachvermögen kann jedoch nur mit der Zustimmung der Mitgliederversammlung veräußert oder belastet werden; gleiches gilt für die Aufnahme von Darlehen oder sonstiger Verbindlichkeiten.
    3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
    4. Die Vorstandschaft tagt nach Bedarf auf Einladung des/der 1.Vorsitzenden und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Beschlüsse können auch mit schriftlichen und elektronischen Erklärungen eingeholt und gefasst werden.
    5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom/von der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
    6. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Es wird ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Aufwandsent- schädigung und der Ersatz der Kosten entsprechend § 3 dieser Satzung gewährt.
    7. Die Abwahl einzelner Mitglieder von der Vorstandschaft kann nach grober oder vorsätzlicher Pflichtversetzung erfolgen. Sie wird von den Mitgliedern beantragt und in einer dazu einberufenden Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen.
     

    § 9a
    Die erweiterte Vorstandschaft

    Diese besteht aus:
    der Vorstandschaft
    dem/der 2. Schriftführer/in
    dem/der 2. Schatzmeister/in
    dem/der 1. Bienensachverständigen/in
    dem/der 2. Bienensachverständigen/in
    dem/der Zuchtwart/in
    dem/der Organisator/in
    dem/der Koordinator/in
     

    § 10
    Der Ältestenrat

    Der Ältestenrat, bestehend aus 3 Mitgliedern des Verein, berät und vermittelt in Sach-Fragen und bei Streitigkeiten.
     

    § 11
    Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

    1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stim- men die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
    2. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
    Aus verwaltungstechnischen Gründen kann eine Löschung oder Sperrung der vollstän- digen Daten eines Mitglieds nur im Zusammenhang mit dessen Austritt aus dem Verein erfolgen.
    3. Als Mitglied der Bayerischen Imkervereinigung (BIV) oder des Landesverbandes Bayerische Imker (LVBI) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an diesen Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Adresse, Kontaktdaten, Versicherungssummen und Ehrungen, bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
    4. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahr- nehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste aus. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder, diese Informationen nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben.
    5. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes werden die personenbezogenen Daten des Mitgliedes gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitgliedes, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austrittes durch den Vorstand aufbewahrt
     

    § 12
    Satzungsänderungen und Auflösung

    1. Über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder und die Anwesenheit von mehr als 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitgliedern erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist der/die Vorsitzende verpflichtet, binnen 4 Wochen eine erneute Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diese geänderte Beschlussfähigkeit ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
    2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
    3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung bei Auflösung zu benennende Organisation mit der Auflage, entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
    Diese Satzung tritt mit dem Tage der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft und ersetzt die Satzung vom 29. Oktober 1981.
    Die Neufassung der Satzung wurde am 26. April 2018 in der Mitgliederversammlung beschlossen.

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